Wissenswertes

Rechtliche Grundlage für den Waffenführerschein

Im §5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) wird der Beweis für die Befähigung im sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen gefordert. Diese Bestätigung kann nur von Gewerbetreibenden, die zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen und Munition berechtigt sind, ausgestellt werden.

Jeder, der um eine waffenrechtliche Urkunde (Waffenbesitzkarte, Waffenpass) ansucht, hat der Waffenbehörde nachzuweisen, dass er im sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen geschult wurde. Dasselbe gilt aber auch anlässlich der Überprüfung der Verlässlichkeit, die gemäß §25 Waffengesetz (WaffG) zu erfolgen hat, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung 5 Jahre vergangen sind.

Die Idee, die hinter dieser Bestimmung steht, ist logisch und vernünftig:
Wenn jemand im Sinne des Waffengesetzes als Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kat. B glaubhaft macht, dass er sie zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft bereithalten will, dann ist das natürlich nur dann sinnvoll, wenn er damit auch umgehen kann.

Es ist nicht daran gedacht, durch überzogene Forderungen Spezialisten auszubilden. Es gibt 6 Kriterien, die erfüllt sein müssen, um von einer Verlässlichkeit zu sprechen: sachgemäßer Umgang, sorgfältige Verwahrung, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang und keine Überlassung an Unberechtigte (§8 WaffG).

Sinn der im Folgenden beschriebenen Unterweisung sind die sichere Handhabung und die Information über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. Es ist wichtig, Handhabungsfehler zu verhindern, zu wissen, worauf man beim Schießen achten muss und Gefahrenbereiche zu erkennen. Es ist notwendig, dass man Risiken, die mit der Verwendung einer Schusswaffe verbunden sind, so deutlich erkennt, dass man im Zweifelsfall eben nicht schießt.

Eine Schusswaffe ist nicht harmlos, daher ist es wesentlich, dass man die Gefährlichkeit kennt und dementsprechend handelt. Menschen sollen mit ihnen sorgfältig und verantwortungsbewusst umgehen. Ein wichtiger Appell richtet sich daher an alle Teilnehmer der vom österreichischen Waffenfachhandel angebotenen Kurse.

In den letzten rund 20 Jahren wurde das Waffengesetz 1996 zahlreich novelliert, zuletzt 2018. Seit 1. Jänner 2019 bzw. 14. Dezember 2019 gibt es einerseits Bestimmungen, die neu hingekommen sind, andererseits wurden bestehende Bestimmungen angepasst/adaptiert.

Diese Prüfung erfolgt mittels eines psychologischen Gutachtens – ein sogenannter„Psychotest“: Bürger müssen diesen beim Kuratorium für Verkehrssicherheit oder bei niedergelassenen Psychologen – eine Liste liegt bei den Waffenbehörden auf – ablegen, wenn sie erstmalig um eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffen pass ansuchen. Ausnahmen gelten u. a. für Inhaber einer gültigen österreichischen Jagdkarte, die keinen „Psychotest“ erbringen müssen. Seit 14. Dezember 2019 ist jedoch neu, dass ein derartiges Gutachten maximal 3 Mal wiederholt werden darf und bei einem negativen Ergebnis erst nach 6 Monaten ein weiteres, gültiges Gutachten erstellt werden kann. Bei 3 negativen Gutachten besteht dann eine 10-jährige Wartefrist.

Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Keine Waffen im Sinne des WaffG sind z. B. Küchenmesser, Pyrotechnische Artikel, Sportgeräte oder Werkzeuge (§§ 1 – 3b WaffG).

Dazu zählen Schusswaffen, Faustfeuerwaffen, Salutwaffen und Schreckschusswaffen.

Das sind verbotene Schusswaffen und Kriegsmaterial.

  • Getarnte Waffen, deren Formen geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind (z. B. schießende Schirme, Kugelschreiber, aber auch ein Pfefferspray in einer Taschenlampe etc.).
  • Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus schnell zerlegbar sind (z. B. Wildererwaffen).
  • halbautomatische Langwaffen, mit Klapp- oder Teleskopschaft oder mit einem Schaft, der ohne Werkzeug abnehmbar ist und die Waffe dadurch auf unter 60 cm gekürzt werden kann.
  • Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm (die „lupara“ der Mafia).
  • Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“).
  • Schusswaffen mit Schalldämpfern bzw. diese Vorrichtungen alleine: Neu seit 1. Jänner 2019: Ausgenommen ist der Erwerb, Besitz, Einfuhr, Führen und Überlassen für Jäger mit gültiger Jagdkarte.
  • Hiebwaffen (Schlagringe, Totschläger, Stahlruten)
  • Waffen mit „großen“ Magazinen und solche Magazine auch ohne entsprechende Waffe.
  • halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung sowie halbautomatische Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm mit Klapp- oder Teleskopschaft oder ohne Werkzeug abnehmbaren Schaft.
  • Munition für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschoss und offener oder verdeckter Hohlspitze, bzw. diese Geschoße als solche. § 6 der 1. WaffV verbietet diese, ausgenommen für Jäger und Sportschützen.

Das sind genehmigungspflichtige Schusswaffen, für deren Besitz, Erwerb und Einfuhr man eine behördliche Genehmigung braucht (Waffenbesitzkarte)

  • Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver)
  • Repetierflinten (nicht gemeint ist die „Pumpgun“, die ja in die Kat. A gehört),
  • Selbstladeflinten (Schrothalbautomaten),
  • Selbstladebüchsen (Kugelhalbautomaten / auch Kleinkaliber!)
  • Das sind alle Schusswaffen, die nicht der Kat. A oder B angehören.
  • Schusswaffen, die nach dem 8. April 2016 (…) deaktiviert worden sind.
  • Für Jagdbetrieb verwendete Schrotgewehre (Schrotflinten).
  • Schusswaffen mit glattem Lauf (Flinten) -> ehemals Kat. D.
  • Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- oder Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung
  • Schusswaffen der Kat. B, deren Modell vor dem Jahr 1871 entwickelt wurden: Exkurs: Schusswaffen, die vor dem Jahr 1871 entwickelt und vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Waffenbehörde festgelegte Anzahl erlaubter Waffen nicht einzurechnen. Das heißt, dass man für derartige Waffen zwar einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte braucht, die genehmigte Anzahl jedoch nicht berührt wird…
  • Druckluft- oder CO -Waffen unter einem Kaliber von 6 Millimetern,
  • Zimmerstutzen
  • andere minderwirksame Waffen (wurden noch nicht in einer Verordnung festgelegt).

 

Für diese Waffen gelten nur einige der Bestimmungen des WaffG, beispielsweise Besitz und Führen, Verlässlichkeit, Altersgrenze, Waffenverbot, Verbotene Waffen, Europäischer Feuerwaffenpass, Verbringung innerhalb der EU usw.

Berechtigt zum Erwerb, Besitz und zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen (Kat. B) und dazugehöriger Munition. Es gibt auch einen Waffenpass für das Führen von Kat. C Schusswaffen.

Berechtigt zum Erwerb und Besitz genehmigungspflichtiger Waffen der Kat. B, nicht aber zum Führen.

Berechtigt zum Erwerb von Schusswaffen der Kat. C ohne Abkühlphase sowie deren Führen im Rahmen der Jagdberechtigung. Dabei ist Voraussetzung, dass die Jagdkarte gültig ist (einbezahlt wurde). Für den Besitz derartiger Waffen ist keine besondere Berechtigung erforderlich.

Dem Inhaber einer Jagdkarte ist der Erwerb, Besitz, Einfuhr, Überlassen und Führen eines Schalldämpfers erlaubt. Der Jäger mit einer gültigen Jagdkarte darf während der Ausübung der Jagd Schusswaffen der Kat. B auch führen.

Grundsätzlich ist die Anzahl, die genehmigt wird, mit 2 bestimmt. Wenn aber seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens 5 Jahre vergangen sind („Beobachtungszeitraum“), ist die Anzahl mittels Antrag auf 5 zu erhöhen. Bei einer Erweiterung von 5 bis 10 Schusswaffen ist alle 5 Jahre eine Anzahl von 2 Schusswaffen möglich. Bei entsprechender Rechtfertigung kann der Beobachtungszeitraum verkürzt oder eine höhere Stückzahl beantragt werden. Voraussetzung ist eine Antragstellung bei der Waffenbehörde.

Rechtfertigungsgründe, die bei Erweiterungen anzugeben sind, können die Ausübung der Jagd, des Schießsports (im Gesetz speziell geregelt) sowie das Sammeln sein.

Seit 1. Jänner 2019 gibt es erstmalig Kriterien für die Ausübung des Schießsports. Darin wird geregelt, wer ein Sportschütze ist und welche Voraussetzungen ein Schützenverein zu erfüllen hat: Mitglied im jeweiligen Landesschützenverband, mindestens 35 ordentliche Mitglieder, Mitglieder dieses Vereins nehmen regelmäßig an Schießwettbewerben teil. Diese Kriterien sind in erster Linie für die Anzahl der Waffen der Kat. B erforderlich, sofern der Schießsportausübende nicht den Beobachtungszeitraum einhalten und eine größere Anzahl beantragen möchte.

Im Waffengesetz ist erstmalig geregelt, dass ein Sportschütze den Schießsport regelmäßig ausübt, wenn er als Mitglied eines Vereins seit mindestens 12 Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport nachweist. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten 12 Monaten mindestens 3 Mal an solchen teilgenommen hat.

Schusswaffen der Kat. B (genehmigungspflichtige Schusswaffen) dürfen nur dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen werden. EU-Bürger bedürfen einer vorherigen Einwilligung des Wohnsitzstaates.

Bei Privatverkäufen haben der Überlasser und der Erwerber binnen 6 Wochen jener Waffenbehörde die Überlassung zu melden, die das Dokument des Erwerbers ausgestellt hat. Ist der Überlasser ein Waffenfachhändler, so trifft die Pflicht der „Überlassermeldung“ nur diesen.

Wichtig: Unbefugten Personen dürfen keine Schusswaffen der Kat. B überlassen werden, ansonsten begeht man eine gerichtlich strafbare Handlung nach dem WaffG.

Wenn ein österreichischer Bürger eine Schusswaffe der Kat. C erwerben will, zu deren Besitz er eigentlich kein waffenrechtliches Dokument benötigt, muss er entweder dennoch ein solches beim Kauf vorlegen (Inhaber einer Waffenbesitzkarte, Waffenpass oder Jagdkarte) – hier ist ein sofortiges Überlassen möglich oder nach dem Erwerb 3 Werktage auf die Überlassung warten, genannt „Abkühlphase“. Ein allenfalls bestehendes Waffenverbot ist im Zuge der Registrierung im Zentralen Waffenregister durch den Waffenfachhändler sofort ersichtlich, das Rechtsgeschäft ist ex lege nichtig, d. h. nicht rechtsgültig.

Bei Überlassung derartiger (registrierungspflichtiger) Schusswaffen sind diese binnen 6 Wochen von einem hoheitlich bevollmächtigten österreichischen Waffenfachhändler beim Zentralen Waffenregister (ZWR) zu registrieren. Er stellt dafür eine entsprechende Bestätigung aus. Die Pflicht zur Registrierung trifft den Erwerber, der auch anzugeben hat, wann er (Datum der Überlassung) und von wem er die Waffe erworben hat (Name sowie Anschrift des Vorbesitzers). Allenfalls kann er die Registrierungsbestätigung des Vorbesitzers mitbringen.

Bei der Registrierung im ZWR ist eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kat. C zu nennen. Es gibt mehrere solche Begründungen, wobei auch Mehrfachnennungen möglich sind. Beweise dafür sind nicht erforderlich. Beispiele: Selbstverteidigung, Jagd, Schießsport, Sammeln, Erinnerungsstück, Erbschaft etc.

Das Verbringen von einem Ort zum anderen zum Zweck des Transports (beispielsweise zum Schießplatz), ist kein Führen. Voraussetzung ist, dass sich die Waffe ungeladen in einem geschlossenen Behältnis (nicht in einem verschlossenem, also einem versperrten Behältnis) befindet (§ 7 Abs. 3 WaffG).

Im § 8 Abs. 1 Ziffer 2 iVm § 16b WaffG ist festgelegt, dass Waffen (das betrifft auch Schalldämpfer!) sorgfältig verwahrt werden müssen – hier sei auch an die Verlässlichkeit zu denken. Die genauen Ausführungen sind in der 2. WaffV geregelt bzw. definiert.

Eine sichere Verwahrung liegt nur dann vor, wenn sowohl Schutz vor unrechtmäßiger Aneignung oder unbefugter Verwendung mit zumutbarem Aufwand gegeben ist. Daraus ist auch abzuleiten, dass Maßnahmen, die ausschließlich die unbefugte Verwendung verhindern, nicht ausreichen. Beispielsweise die Anbringung eines Abzugsschlosses oder das Herausnehmen des Verschlusses. Es sollen nur Menschen an Waffen herankommen, die sie auch besitzen dürfen.

Zielrichtung der sorgfältigen Verwahrung ist, dass die im gemeinsamen Haushalt lebenden Menschen (Ehegatten, Kinder etc.) – hier geht es vor allem um die unbefugte Verwendung, als auch andere Personen, die sich in der Wohnung aufhalten (Handwerker etc.) oder in diese widerrechtlich eingedrungen sind, – hier geht es um die unrechtmäßige Aneignung, keinen Zugriff haben.

Unberechtigt sind: Jugendliche und Personen mit einem Waffenverbot – hinsichtlich sämtlicher Schusswaffen und jeder ohne eine hinsichtlich der Kat. A und B. Waffen der Kat. B haben so verwahrt zu sein, dass auch Mitbewohner keinen Zugriff haben, wenn sie nicht selbst Inhaber eines entsprechenden Dokuments sind.

Das Gesetz fordert ein versperrtes Behältnis. Das muss nicht unbedingt ein Stahlschrank sein, wie ihn der Waffenfachhandel anbietet. Ein der Anzahl und der Gefährlichkeit angepasster, massiver Schrank mit entsprechend sicherem Schloss ist aber jedenfalls notwendig.

Wichtig: Vorsorge ist zu treffen, dass kein zufälliges Auffinden des Schlüssels oder sonstiger zum Öffnen geeigneter Vorrichtungen) soweit als möglich verhindert wird.

Grundsätzlich können Waffen nicht nur zu Hause verwahrt werden, sondern auch an jenem Ort, der mit der Rechtfertigung im Zusammenhang steht, wie z. B. in Jagdhütten, Arbeitsplatz etc.

Es ist nicht richtig, wenn behauptet wird, Waffen und Munition müssen getrennt verwahrt werden. Demnach müssen diese nur sorgfältig verwahrt werden. Schusswaffen der Kat. C können kurzzeitig im Auto verwahrt werden, wenn

  • sie sich in einem geschlossenen Behältnis befinden,
  • sie von außen nicht sichtbar sind,
  • sie gegen unbefugte Verwendung geschützt sind (Abzugsschloss, Entfernen des Verschlusses oder des Vorderschaftes etc.),
  • sie sich nicht für längere Zeit im Auto befinden: bei Tag 6 Stunden, in der Dunkelheit nicht länger als 3 Stunden. Bei Schusswaffen der Kat. B ist die kurzfristige Verwahrung im Auto unzulässig.